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Häufige Fragen

Was ist die Grundgebühr und wie wird sie berechnet?

Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses erhoben. Die Gebührensätze sind im gesamten Versorgungsgebiet einheitlich.
Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe des eingebauten Wasserzählers. Weiterführende Grundlagen siehe Entgeltsatzung Wasserversorgung (insbesondere § 17 ff.)

Die Sätze für die Grundgebühr betragen ab dem Wirtschaftsjahr 2020 pro Jahr:

Wasserzählergröße / Grundstücksgröße für unbebaute GrundstückeNettopreis im MonatNettopreis im JahrUmsatzsteuer JahrBruttopreis im Jahr
Hauswasserzähler
bis QN 2,5
Grundstücke bis 2.000m²
8,00 €96,00 €7% 6,72 €102,72 €
Hauswasserzähler
bis QN 6
Grundstücke über 2.000m² bis 4.000m²
10,00 €120,00 €7% 8,40 €128,40 €
Hauswasserzähler
bis QN 10
Grundstücke über 4.000m² bis 5.000m²
14,00 €168,00 €7% 11,76 €179,76 €
Hauswasserzähler
bis QN 10
Grundstücke über 5.000m²
18,00 €216,00 €7% 15,12 €231,12 €

Weiteres finden Sie unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“

Wie beantrage ich einen Hausanschluss?

Die Herstellung eines Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgung muss rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich bei uns beantragt werden.

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung nur durch den Grundstückseigentümer erfolgen kann. Sie können die erforderlichen Antragsformulare hier herunterladen oder bei uns telefonisch anfordern. Wir sind Ihnen auch gerne bei der Antragsstellung behilflich.

Was ist der wiederkehrende Beitrag und wie wird er berechnet?

Wiederkehrende Beiträge (WKB) dienen der anteiligen Finanzierung der laufenden Kosten und sind insoweit vergleichbar mit Gebühren. Es handelt sich hier um ein Vorhalteentgelt; die Beitragspflicht entsteht bereits dann, wenn eine Wasser-versorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung vorgehalten wird und das Grundstück durch die Möglichkeit der Nutzung bevorteilt wird. Ob tatsächlich Wasser bezogen bzw. Abwasser eingeleitet wird, ist dabei unerheblich. Durch die Einführung wiederkehrender Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen wurde in Rheinland-Pfalz die verursachungsgerechte Beteiligung von Baulückengrundstücken an den vorgehaltenen Einrichtungen eingeführt. WKB werden für die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einleitung erhoben.

Maßstab für die Erhebung von WKB ist die Grundstücksfläche und wird dabei nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. Den beitragspflichtigen Grundstücken erwächst durch die mögliche Nutzung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen ein besonderer Vorteil. Das Grundstück muss bebaut oder bebaubar sein. Dies beurteilt sich nicht nach den persönlichen (subjektiven) Vorstellungen des Grundstückseigentümers, der möglicherweise keine Bebauung auf seinem Grundstück wünscht, sondern nach den (objektiven) baurechtlichen Vorgaben, die unter anderem im Baugesetzbuch (BauGB) und der Landesbauordnung (LBauO) festgehalten sind.

Beitragsmaßstab für den WKB Schmutzwasser (§ 13 i.V.m. §§ 3 und 5 ESA)

Für den WKB Schmutzwasser gilt als Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist dabei zu unterscheiden nach Lage des Grundstückes in Bebauungsplangebieten (gesamte Grundstücksfläche), unbeplanten Gebieten im Innenbereich (grds. Fläche bis zu einer Tiefenbegrenzung von 40 m) oder tatsächlich bebauten Grundstücken im Außenbereich (Grundfläche der angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,2).

Vollgeschosszuschlag (§ 13 i.V.m. § 5 Abs. 4 ESA)

Der Vollgeschosszuschlag erfasst das Maß der Grundstücksnutzung noch genauer. Für jedes Vollgeschoss ein Zuschlag von 10 % zu der maßgeblichen Grundstücksfläche hinzugerechnet. In den der Verbandsgemeinde Irrel angehörigen Ortsgemeinden überwiegt die zweigeschossige Bauweise. Höhere Bauten bilden die absolute Ausnahme. Es wird grds. ein Zuschlag von 20 % angewendet, es sei denn das Grundstück ist tatsächlich mit mehr als zwei Vollgeschossen bebaut. In beplanten Gebieten findet die dort festgesetzte Anzahl von Vollgeschossen Anwendung. Für Grundstücke im Außenbereich bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 (ESA).

Erläuterungen zur Gewichtung

Gewichtungszuschlag von 20 % für 1 bzw. 2 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 30 % für 3 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 40 % für 4 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
usw.

Beitragsmaßstab für den WKB Niederschlagswasser (§ 13 i.V.m. § 6 ESA)

Beim WKB Niederschlagswasser werden nach einem Maßstab berechnet, der die Nutzungsmöglichkeit des beitragspflichtigen Grundstückes widerspiegelt. Hieraus ergibt sich die gewichtete Grundstücksfläche. Bei Grundstücken in Bebauungsplangebieten und im unbeplanten Innenbereich wird zunächst von derselben Fläche ausgegangen, die für den flächenabhängigen Beitragsanteil im Schmutzwasserbereich ermittelt wurde (sh. vor – ohne Vollgeschosszuschlag). Diese Fläche wird anschließend mit der gewichteten Grundstücksfläche (sog. Abflussfläche) vervielfacht.

Grundflächenzahl (sog. Abflussbeiwert) § 13 i.V.m. § 6 ESA

Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil eines Grundstückes von baulichen Anlagen überdeckt werden darf bzw. tat-sächlich überdeckt ist. Eine Grundflächenzahl von 0,4 würde also bei einer Grundstücksfläche von 1.000 m² bedeuten, dass 1.000 m² x 0,4 = 400 m² als gewichtete Grundstücksfläche beitragspflichtig sind.

Bei der Ermittlung der Grundflächenzahl sind ebenso wie bei der Berechnung der Grundstücksfläche drei Bereiche zu unterscheiden: beplante Gebiete (Grundflächenzahl gemäß Bebauungsplan), unbeplante Gebiete im Innenbereich (Grundflächenzahl i.d.R. = 0,4 – Festlegung lt. ESA) oder tatsächlich bebaute und angeschlossene Grundstücke im Außen-bereich (tatsächlich überbaute/befestigte und angeschlossene Fläche als Beitragsfläche). Bei Bebauungsplangebieten und im unbeplanten Innenbereich muss der Wert, der sich bei der Berechnung als gewichtete Grundstücksfläche ergibt, mindestens so hoch sein, wie die tatsächlich vorhandene bebaute und befestigte Fläche.

Beitragsmaßstab für den Wiederkehrenden Beitrag Wasser (WKB) für unbebaute Grundstücke (§ 12 Abs. 2 ESW)

Der WKB Wasser gilt für unbebaute Grundstücke mit der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung.
Er berechnet sich nach der entsprechend der Grundstücksgröße einzubauenden Wasserzählers.

Hierbei ist von folgenden Größen auszugehen:

Grundstücke bis 2.000 m² = Wasserzählergröße bis QN 2,5
Grundstücke über 2.000 bis 4.000 m² = Wasserzählergröße bis QN 6
Grundstücke über 4.000 bis 5.000 m² = Wasserzählergröße bis QN 10
Grundstücke über 5.000 m² = Wasserzählergröße über QN 10

Für den WKB Wasserversorgung gilt als Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 5 ESW). Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche ist dabei zu unterscheiden nach Lage des Grundstückes in Bebauungsplangebieten (gesamte Grundstücksfläche) und unbeplanten Gebieten im Innenbereich (Fläche bis zu einer Tiefenbegrenzung von 40 m).

Vollgeschosszuschlag

Der Vollgeschosszuschlag erfasst das Maß der Grundstücksnutzung noch genauer. Für jedes Vollgeschoss wird ein Zuschlag von 10 % zu der maßgeblichen Grundstücksfläche hinzugerechnet. In den der Verbandsgemeinde Irrel angehörigen Ortsgemeinden überwiegt die zweigeschossige Bauweise. Höhere Bauten bilden die absolute Ausnahme. Es wird grds. ein Zuschlag von 20 % angewendet, es sei denn das Grundstück ist tatsächlich mit mehr als zwei Vollgeschossen bebaut. In beplanten Gebieten findet die dort festgesetzte Anzahl von Vollgeschossen Anwendung.

Erläuterungen zur Gewichtung

Gewichtungszuschlag von 20 % für 1 bzw. 2 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 30 % für 3 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
Gewichtungszuschlag von 40 % für 4 mögliche oder tatsächliche Vollgeschosse
usw.

Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge

Die wiederkehrenden Beiträge werden jährlich für das abgelaufene Jahr mit dem Jahresgebühren- und Beitragsbescheid unter Berücksichtigung der gezahlten Vorausleistungen abgerechnet.

Stand der Information: 2017

Welche Kosten kommen bei einer Neuherstellung/Erneuerung eines Hausanschlusses auf mich zu?

Die Südeifelwerke AöR erheben Gebühren und Beiträge gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 in der jeweils gültigen Fassung und den Satzungen der Südeifelwerke AöR über die Allgemeine Wasserversorgung sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – in der jeweils gültigen Fassung.

Auskünfte hierüber erhalten Sie von unseren Mitarbeitern.

Welche Qualität hat unser Trinkwasser?

Das Trinkwasser wird aus vielen Gewinnungsanlagen wie z.B. Quellen gewonnen, die in unterschiedlicher Dichte über das gesamte Versorgungsgebiet der Südeifelwerke AöR verteilt sind. Aufgrund der unterschiedlichen geologischen Gegebenheiten wird die Wassergüte leicht beeinflusst, so dass nicht im gesamten Versorgungsgebiet die gleiche Wassergüte vorliegt.

Das Trinkwasser wird nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung ständig untersucht.

Unter: „Unser Wasser / Aktuelle Wasserwerte“ können Sie die für Ihren Wohnort maßgebliche Trinkwasseranalyse ansehen bzw. ausdrucken.

Welchen Wasserdruck habe ich?

Der Wasserdruck im Versorgungsgebiet der Südeifelwerke AöR ist nicht einheitlich. Je nach Lage Ihres Wohnhauses / Wohnung in der Versorgungszone ergibt sich der Wasserdruck an Ihrer Abnahmestelle.

Ihren genauen Wasserdruck teilen wir Ihnen gerne telefonisch mit. Tel.: 06525 / 79 – 24825

Wie berechnet sich der einmalige Beitrag?

Die Südeifelwerke AöR erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem für die mögliche Nutzung zu berücksichtigendem Maßstab berechnet.

Maßstab für die Wasserversorgung ist die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.

Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 %, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 %.

Veranlagungsarten für den einmaligen Beitrag Wasserversorgung 2020:

a) für die erstmalige Herstellung (Straßenleitungen)1,95 €/m² beitragsfähiger Fläche zzgl. 7 % USt. (0,14 €) = 2,09 €/m²
b) für die Erneuerung (Straßenleitungen)3,40 €/m² beitragsfähiger Fläche zzgl. 7 % USt. (0,24 €) = 3,64 €/m²
c) für die räumliche Erweiterung3,90 €/m² (Straßenleitungen) zzgl. 7 % USt. (0,27 €) = 4,17 €/m²
3,20 €/m² (übrige Anlagen) zzgl. 7 % USt.
(0,22 €) = 3,42 €/m²

Berechnungsformel:

Beitragspflichtige Grundstücksfläche + Zuschlag für Vollgeschosse = Beitragsfähige Fläche

Beitragsfähige Grundstücksfläche x Beitragssatz = Nettobeitrag

Nettobeitrag x 7% MwSt. = Bruttobeitrag

Wir verweisen auf die Inhalte unserer derzeit gültigen Entgeltsatzung Wasserversorgung.

Wie hoch ist der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Person im Jahr?

In Deutschland wurden die Menschen für einen sorgsamen und umweltbewussten Umgang mit Trinkwasser sensibilisiert.

Im Durchschnitt nutzt ein Rheinland-Pfälzer 120 Liter Trinkwasser pro Tag (ca. 44 m³/Jahr) Deutschlandweit liegt dieser Wert bei ca. 127 Liter pro Tag (ca. 47 m³/Jahr). Dieser Verbrauch von Haushalten und Kleingewerben kann regional jedoch sehr unterschiedlich sein.

Habe ich die Möglichkeit, meine Bankdaten zu ändern?

Gerne können Sie Ihre Kunden- und Bankdaten korrigieren. Hierzu setzen Sie sich mit unseren Mitarbeitern in Verbindung, die Ihnen Formulare zukommen lassen, auf denen Sie bequem die Änderungen eintragen können.

Ist unser Trinkwasser unbedenklich für Säuglinge?

Das Trinkwasser im gesamten Versorgungsgebiet der Südeifelwerke AöR entspricht der Trinkwasserverordnung und ist für die Zubereitung von Babynahrung geeignet.

Es empfiehlt sich jedoch, besonders morgens, den Wasserhahn erst ein paar Minuten laufen zu lassen, bevor Sie das Trinkwasser verwenden. Bedenken Sie, dass das Wasser über Nacht in den Leitungen gestanden hat.

Sind Entkalkungsgeräte erforderlich?

Nach dem Gehalt der Kalzium- und Magnesiumverbindung wird die Wasserhärte des Wassers bestimmt. Je höher der Gehalt an Kalzium- und Magnesiumverbindungen ist, desto höher ist auch die Wasserhärte. Im Allgemeinen ist im Versorgungsgebiet der Südeifelwerke AöR keine Entkalkung erforderlich. Kalzium ist ein wichtiger Baustoff für unsere Knochen und Zähne und somit ein wichtiger Bestandteil des Trinkwassers. Das Trinkwasser der Südeifelwerke AöR kann man unbesorgt trinken.

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